Satzung

Satzung des Paul-Klinger-Künstlersozialwerks e.V. ist in dieser geänderten Form beschlossen in der Mitgliederversammlung am 07.11.2005

§ 1: Name, Sitz und Gerichtsstand des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Paul-Klinger-Künstlersozialwerk e.V.“ und hat seinen Sitz in München. Allgemeiner Gerichtsstand ist der Rechtssitz des Vereins.
  2. Der Verein – im Folgenden kurz Paul-Klinger-KSW e.V. genannt – ist rechtsfähig durch Eintragung im Vereinsregister. Er ist parteipolitisch neutral.

§ 2: Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Zwecke der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege. Der Verein verwirklicht diese Zwecke insbesondere durch
    – die Milderung sozialer und wirtschaftlicher Härtefälle bei Künstlern (z.B. durch zinslose
    Überbrückungsdarlehen und / oder nicht rückzahlbarer finanzieller Unterstützung), sowie
    – Sozialberatung für Künstler in Form von Vorträgen (z.B. an Schauspielschulen, Kunstakademien und
    Künstlerverbänden und -vereinigungen, sowie deren Mitglieder) und Einzelberatung.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3: Versagung wirtschaftlichen Gewinnstrebens

A. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
B. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4: Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliederschaft des Vereins besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Volljährige natürliche Personen können ordentliche oder fördernde Mitglieder werden.
  2. Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein. Sie verfügen in Angelegenheiten des Paul-Klinger-KSW e.V. über kein Stimmrecht und können nicht in Vereinsorgane gewählt oder delegiert werden.
  3. Wer ordentliches oder förderndes Mitglied werden will, muss einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
    Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch den Vorstand hat die betroffene Person ein Widerspruchsrecht.
    Über den Widerspruch entscheidet dann eine Mitgliederversammlung.
  4. Die ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft endet
    a) durch den Tod oder, im Falle juristischer Personen, durch die Auflösung.
    b) durch Austritt. Dieser ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und wird nach einer Frist von
    mindestens sechs Monaten zum Schluss des Vereinsjahres rechtswirksam. Ein zum Beitrag oder zu
    Spenden verpflichtetes Mitglied bleibt auch nach seinem Ausscheiden zur Leistung rückständiger
    Beträge und zur Erfüllung streitiger Ansprüche aus Verhältnissen vor seinem Austritt verpflichtet.
    c) durch Streichung aus der Mitgliederliste nach vorheriger Anhörung des betroffenen Mitglieds mit
    Fristsetzung von vier Wochen. Die Streichung kann insbesondere dann erfolgen, wenn ein Mitglied     es versäumt, sich in einem zumutbaren Umfang für die Ziele des Paul-Klinger-KSW e.V.
    einzusetzen. Die Streichung aus der Mitgliederliste ist ferner bei einem mindestens sechsmonatigen
    Beitragsrückstand möglich. Der Vorstand entscheidet nach Stellungnahme, spätestens nach Ablauf
    der gesetzten Frist endgültig über die Streichung aus der Mitgliederliste.
    d) durch Ausschluss aus wichtigen, vom Vorstand erwogenen Gründen, die dem Mitglied zur
    Stellungnahme mit einer Fristsetzung von vier Wochen eingeschrieben mitzuteilen sind. Der
    Vorstand entscheidet sodann nach Prüfung der vom Mitglied geltend gemachten Gegenargumente
    endgültig über den in Frage stehenden Ausschluss, der bei seiner Bestätigung ohne Verzug in Kraft
    tritt.

§ 5: Rechte und Pflichten der Mitglieder

A. Alle Rechte der Mitglieder regeln sich nach dem Gesetz oder dieser Satzung.
B. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Paul-Klinger-KSW e.V. nach Kräften aktiv zu fördern, sein Ansehen zu wahren und zu mehren, die Paul-Klinger-KSW e.V.-Satzung zu respektieren, die Tätigkeit der Vereinsorgane zu unterstützen und deren satzungsmäßig zustandegekommene Beschlüsse zu befolgen. Insbesondere obliegt es den Mitgliedern, die Erfüllung des Vereinszweckes durch eine regelmäßige Leistung des Mitgliedsbeitrages, allenfalls auch von Spenden zu unterstützen.

  1. Die angemessene Teilnahme an zweckdienlichen, ordnungsgemäß einberufenen Versammlungen, Tagungen, Sitzungen und sonstigen Veranstaltungen des Paul-Klinger-KSW e.V. und seiner Organe gehört zu den wesentlichen Pflichten der Mitglieder.

§ 6: Beiträge und Spenden

  1. Alle Vereinsmitglieder zahlen einen Jahres-Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist. Eine halb-, vierteljährliche oder monatliche Ratenzahlung, jeweils im Voraus, ist statthaft. Ein mehr als sechsmonatiger Beitragsrückstand gilt als wichtiger Grund im Sinne des § 4 Absatz 4 Buchstabe d) dieser Satzung.
  2. Zur ergänzenden Förderung des Vereinszweckes wirbt das Paul-Klinger-KSW e.V. um Geld- und geeignete Sachspenden von jedermann. Alle Mitglieder sind gehalten, sich tatkräftig an der Spendenwerbung zu beteiligen und – im Rahmen ihrer eigenen Möglichkeiten – selbst Spenden bereitzustellen.

§ 7: Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung (MV),
    b) der Vorstand (V).
  2. Erforderlichenfalls kann der Verein beratende Fachgremien und besondere Vertreter einsetzen, die von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu bestellen sind.

§ 8: Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist im Sinne des § 32 BGB das oberste Vereinsorgan, dessen Rechte ausschließlich durch das Gesetz und diese Satzung begrenzt werden. Zu ihrer Zuständigkeit gehört die Ordnung aller Angelegenheiten des Paul-Klinger-KSW e.V., soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen ist.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts sowie die Entlastung des Vorstandes;
    b) Beschlussfassung über Anträge und Arbeitsaufträge für den Vorstand;
    c) Festsetzung des Paul-Klinger-KSW e.V.-Mitgliedsbeitrages gemäß § 6 Absatz 1;
    d) Satzungsänderungen;
    e) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  3. Mit Ausnahme der im Gesetz oder statutarisch festgelegten Sonderfälle genügt für Abstimmungen und Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung. Die Beschlussfähigkeit der MV ist durch die fristgerechte Ladung aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder gewährleistet.
  4. Jedes ordentliche Mitglied des Paul-Klinger-KSW e.V. besitzt in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
  5. Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Vereinsjahr – und zwar in dessen erster Hälfte – zur Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes sowie zur Entlastung des Vorstands zusammentreten. Die MV soll ferner dann tagen, wenn es die Angelegenheiten des Vereins erfordern; die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand des Paul-Klinger-KSW e.V.
  6. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat durch den Präsidenten des „Paul-Klinger-Künstlersozialwerks e.V.“ spätestens zwei Wochen vorher unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung an alle stimmberechtigten Mitglieder zu erfolgen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vereinsvorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung ansetzen. Diese muss auch einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Vereinsmitglieder es unter Angabe der Gründe schriftlich fordert. In diesem Fall hat die Tagung der MV innerhalb von zehn Wochen nach dem Eingang des begründeten schriftlichen Mitgliederverlangens beim Vorstand stattzufinden; die Einberufungsgründe sind auf die Tagesordnung zu setzen.
  7. Vorsitzender der Mitgliederversammlung ist der Präsident des Paul-Klinger-KSW e.V., im Behinderungs- oder Absagefall der Vereinsgeschäftsführer als dessen Stellvertreter. Bei Vorstandswahlen ist für die Dauer des Wahlaktes aus der Versammlungsmitte ein besonderer Wahlleiter zu bestellen.

§ 9: Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
    a) dem Präsidenten,
    b) bis zu sechs Beisitzern, von denen eine /einer auf Vorschlag des Präsidenten die Funktion des
    Stellvertretenden Präsidenten ausübt.
  2. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte bestellt der Vorstand einen Geschäftsführer. Dieser übt seine Tätigkeit im engen Einvernehmen mit den Präsidenten und dem Vorstand aus. Die Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
  3. Der Präsident und, im Rahmen der ihm erteilten Befugnisse, der Geschäftsführer, vertreten den Verein im Sinne des § 26 BHGB gerichtlich und außergerichtlich. Finanzielle Verpflichtungen bis zu einer Größenordnung von € 3.000 können sowohl der Präsident als auch der Geschäftsführer in eigener Verantwortung eingehen. Verpflichtungen über diesen Rahmen hinaus bedürfen jeweils der Gegenzeichnung.
  4. Alle in Absatz 1 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Die vorzeitige Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder oder des Gesamtvorstandes ist nur aus wichtigem Grunde möglich.
  5. Nach Ablauf der gemäß Absatz 4 Satz 1 fest bestimmten Amtszeit bleibt der bisherige Vereinsvorstand jeweils so lange im Amt, bis der Nachfolge-Vorstand satzungsgerecht gewählt ist.
  6. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Bei der Vereinsgeschäftsführung sind seine Mitglieder zu der Sorgfalt ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter verpflichtet. Über vertrauliche Angelegenheiten haben sie Stillschweigen zu bewahren. Die Sitzungen des Vorstandes sind zu protokollieren.
  7. Die Mitgliedervertetung wählt aus ihren Reihen für die Amtsdauer des Vorstandes zwei Kassenprüfer.
  8. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung genehmigt werden muss.

§ 10: Beschlüsse, Wahlen und Beurkundungen

  1. Sofern nicht das Gesetz, diese Satzung oder die Vorstands-Geschäftsordnung in speziellen Fällen anderes bestimmen, sind die Vereinsorgane ohne Ansehen der Teilnehmerzahl beschlussfähig, wenn sie mindestens zwei Wochen vorher allen stimmberechtigten Organmitgliedern mit Angabe der Tagesordnung schriftlich bekanntgemacht worden sind. Für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes gilt, dass sie nur gegeben ist, wenn mehr als die Hälfte seiner satzungsgemäß gewählten Mitglieder einer Beschlusssitzung beiwohnt.
  2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet in der Mitgliederversammlung die Stimme des jeweiligen Versammlungsleiters, in Vorstandssitzungen die des Präsidenten, allenfalls seines Stellvertreters. Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung.
  3. Abstimmungen und Wahlen erfolgen im Allgemeinen in den Vereinsorganen durch Handzeichen, es sei denn, dass ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten eine Geheimabstimmung oder -wahl ausdrücklich verlangt.
  4. Von allen Sitzungen, Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen der Vereinsorgane sind Niederschriften anzufertigen, die eine kurzgefasste, wahrheitsgetreue Wiedergabe des Geschehens sein sollen. Die in den Organen des Paul-Klinger-KSW e.V. gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren.
  5. Alle Niederschriften sowie Wahl- und Beschlussprotokolle sind vom Protokollanten zu unterzeichnen und von dem jeweiligen Sitzungs- bzw. Versammlungsleiter gegenzuzeichnen; fand während ein und derselben Tagung ein Wechsel in der Leitung statt, so müssen sämtliche mit der Leitung befasst gewesenen Personen die Niederschrift gegenzeichnen.

§ 11: Satzungsänderungen

Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung bedürfen in der Mitgliederversammlung einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln aller anwesenden, ordnungsgemäß eingeladenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Für die Änderung des Vereinszweckes ist jedoch die Zustimmung aller anwesenden, wie vorstehend qualifizierten, Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 12: Auflösung, Liquidation und Anfallsberechtigung

Bei Auflösung oder Aufgebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, allenfalls im Einvernehmen mit diesem an eine dritte Vereinigung mit uneingeschränkt gemeinnütziger Aufgabenstellung analog den in § 2 Absatz 2 dieser Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecken.

München, am 03.05.2003

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